Flexible Vergütungsmodelle
Transparent und fair.
Die Vergütung von Steuerberatern für steuerberatende Leistungen, die sogenannten Vorbehaltsaufgaben, ist in der gesetzlichen Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) festgelegt. Die StBVV sieht dabei grundsätzlich die Zeit- und Wertgebühr vor. Nach vorheriger Absprache und Vereinbarung in Textform kann auch eine von der StBVV abweichende Vergütung vereinbart werden.
Eine faire und transparente Vergütung ist ein wesentlicher Bestandteil eines guten Mandatsverhältnisses. Fragen zu meinem Honorar beantworte ich Ihnen – soweit möglich – gerne schon vorab. Rufen Sie mich gerne an oder senden Sie mir eine E-Mail.
Für einzelne in der StBVV angeführte Tätigkeiten (wie zum Beispiel die Prüfung des Steuerbescheids, die Teilnahme an Prüfungen) oder in Fällen, in denen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen, können wir eine Zeitgebühr vereinbaren. Die Vergütung bemisst sich dann ausschließlich nach dem zeitlichen Aufwand, den ich als Steuerberater für Sie erbringe. Mein Stundensatz liegt bei 120 Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19% Umsatzsteuer. Den Aufwand erfasse ich transparent und nachvollziehbar in Einheiten von 6 Minuten. Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich und beinhaltet eine genaue Aufstellung aller Tätigkeiten für Sie.
Die meisten Gebührentatbestände der StBVV wie zum Beispiel die Erstellung der Buchführung gehen grundsätzlich von Wertgebühren aus. Die Wertgebühr wird nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat – der sogenannte Gegenstandswert – und bestimmt sich nach den Gebührentabellen A bis D der StBVV und dem anzuwendenden Zehntelsatz. Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich somit aus dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters, der Anwendung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit und der entsprechenden Gebührentabelle der StBVV. Wir können diese Art der Vergütung vereinbaren, soweit ein bestimmter Mindestgegenstandswert gegeben und der Aufwand für mich abschätzbar ist. Nach Gegenstandswert werden regelmäßig Steuererklärungen wie zum Beispiel Erbschaftssteuererklärungen, Schenkungsteuererklärungen, Einkommensteuererklärungen Ermittlung und die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben abgerechnet.
Anstelle der Einzelabrechnung sieht die StBVV auch die Möglichkeit vor, für bestimmte Fälle eine Pauschalvergütung zu vereinbaren. Für diese Vereinfachungsregelung sind bestimmte Anforderungen zu beachten. Pauschalhonorare bieten für Sie als Mandant die Gewissheit der Kostendeckelung. Die Vereinbarung eines Festpreises setzt voraus, dass der Aufwand für mich im Vorfeld bestimmbar ist. Das kann beispielsweise bei bestimmten Gestaltungsberatungen oder auch bei der Erstberatung der Fall sein.