Flexible Vergütungsmodelle

Transparent und fair.

Die Vergütung von Steuer­beratern für steuer­beratende Leistungen, die sogenannten Vorbehalts­aufgaben, ist in der gesetzlichen Steuer­berater­vergütungs­verordnung (StBVV) festgelegt. Die StBVV sieht dabei grundsätzlich die Zeit- und Wertgebühr vor. Nach vorheriger Absprache und Vereinbarung in Textform kann auch eine von der StBVV abweichende Vergütung vereinbart werden.

Eine faire und transparente Vergütung ist ein wesentlicher Bestandteil eines guten Mandatsverhältnisses. Fragen zu meinem Honorar beantworte ich Ihnen – soweit möglich – gerne schon vorab. Rufen Sie mich gerne an oder senden Sie mir eine E-Mail.

Zeitgebühr

Für einzelne in der StBVV angeführte Tätigkeiten (wie zum Beispiel die Prüfung des Steuer­bescheids, die Teilnahme an Prüfungen) oder in Fällen, in denen keine genügenden Anhalts­punkte für eine Schätzung des Gegenstands­wertes vorliegen, können wir eine Zeitgebühr vereinbaren. Die Vergütung bemisst sich dann ausschließlich nach dem zeitlichen Aufwand, den ich als Steuerberater für Sie erbringe. Mein Stundensatz liegt bei 120 Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19% Umsatzsteuer. Den Aufwand erfasse ich transparent und nachvollziehbar in Einheiten von 6 Minuten. Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich und beinhaltet eine genaue Aufstellung aller Tätigkeiten für Sie.

Wertgebühr

Die meisten Gebühren­tat­bestände der StBVV wie zum Beispiel die Erstellung der Buch­führung gehen grundsätzlich von Wert­gebühren aus. Die Wert­gebühr wird nach dem Wert berechnet, den der Gegen­stand der beruflichen Tätig­keit hat – der soge­nannte Gegen­stands­wert – und bestimmt sich nach den Gebühren­tabellen A bis D der StBVV und dem anzu­wendenden Zehntel­satz. Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich somit aus dem Gegen­stands­wert der Tätigkeit des Steuer­beraters, der Anwendung eines Zehntel­satzes für diese Tätigkeit und der entsprechenden Gebühren­tabelle der StBVV. Wir können diese Art der Vergütung vereinbaren, soweit ein bestimmter Mindestgegenstandswert gegeben und der Aufwand für mich abschätzbar ist. Nach Gegenstandswert werden regelmäßig Steuererklärungen wie zum Beispiel Erbschaftssteuererklärungen, Schenkungsteuererklärungen, Einkommensteuererklärungen Ermittlung und die Ermittlung des Über­schusses der Betriebs­einnahmen über die Betriebs­ausgaben abgerechnet.

PauschalvergütunG

Anstelle der Einzel­abrechnung sieht die StBVV auch die Möglichkeit vor, für bestimmte Fälle eine Pauschal­vergütung zu vereinbaren. Für diese Verein­fachungs­regelung sind bestimmte Anforderungen zu beachten. Pauschalhonorare bieten für Sie als Mandant die Gewissheit der Kostendeckelung. Die Vereinbarung eines Festpreises setzt voraus, dass der Aufwand für mich im Vorfeld bestimmbar ist. Das kann beispielsweise bei bestimmten Gestaltungsberatungen oder auch bei der Erstberatung der Fall sein.